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Keine Nachfolgelösung ist wie die Nächste, jede Unternehmens- oder Praxisnachfolge bedarf einer individuellen, gut vorbereiteten Nachfolgestrategie. Ähnlich sind sich jedoch meist die Fehler, welche Übergeber oder Nachfolger während der einzelnen Projektschritte begehen. Unternehmensnachfolgen in Industrie und Handwerk weisen teilweise erhebliche Unterschiede zu einer Praxisnachfolge eines Arztes oder eines Steuerberaters auf. Im Rahmen einer Praxisnachfolge von Freiberufler spielt stets das anzuwendende Berufsrecht bzw. Zulassungsrecht eine gewichtige Rolle. Bei Handwerksbetrieben gilt es zu beachten, ob für die Übernahme des Betriebs eine Meisterprüfung und Eintragung in der regional zuständigen Handwerksrolle erforderlich ist.


Mit unserer Erfahrung in den einzelnen Branchen helfen wir Ihnen die üblichen Hürden und Fallstricke Ihres Nachfolgeprojektes zu meistern. Jeder im Team der NachfolgeAgenten spezialisiert sich daher seit jeher auf eine gewisse Branche.


Industrie, Technologie und Handel


Mittelständische Unternehmen im Sektor Industrie, Technologie und Handel bilden das Rückgrat regionaler Familienunternehmen.


Zu den größten Branchen der verarbeitenden Industrie und des Technologiesektor im DACH-Raum gehören die Automobilindustrie und deren Zulieferer, der weltweit geschätzte Maschinenbau aus Deutschland, die Chemie- und Elektroindustrie. Familienunternehmen beschäftigen in diesem mittelständischen Bereich zwischen 30 und 5.000 Mitarbeiter in und außerhalb der DACH-Region. Neben dem rein produzierenden Gewerbe gehören ebenso zahlreiche Mischbetriebe sowie reine Handelsunternehmen in den Kreis mittelständischer Familienunternehmen.


Bei derartigen Unternehmensnachfolgen ohne familieninterne Lösung liegt die Herausforderung darin, einen oder mehrere geeignete und finanziell ausreichend ausgestattete Nachfolgekandidaten zu finden. Ist bereits ein Fremdgeschäftsführer oder eine zweite Führungsebene mit unternehmerischer Initiative vorhanden, kann das Unternehmen an diese Manager bspw. im Wege eines sog. Management-Buy-Out (MBO) veräußert werden. Je nach Kapitalausstattung der Manager und Unternehmenswert können bzw. müssen finanzorientierte oder strategische Partner als externe Kapitalgeber hinzugezogen werden. Sind diese Manager noch nicht im Unternehmen und müssen zunächst unter Wahrung aller Verschwiegenheitsinteressen gefunden werden, spricht man sog. Management-Buy-In. In beiden Fällen ist der Nachfolge- und Verkaufsprozess unter Einbindung der Finanzpartner zu erweitern.


Alternativ können bei Familienunternehmen Wettbewerber als strategische Partner oder Private-Equity-Häuser als Finanzinvestoren für einen vollständigen Unternehmensverkauf angesprochen werden. Derartige Erwerber setzen meist eigene kaufmännische und technische Manager in die Unternehmen.


Bei familienexternen Unternehmensnachfolgen gestaltet sich der Nachfolgeprozess und Unternehmensverkauf regelmäßig in formal festgelegten Schritten, für die ausreichende Zeit einzuplanen ist (zwischen 6 und 18 Monaten abhängig von der Größe und Branche des Unternehmens). Nach einem ersten Letter of Intent (bzw. Memorandum von Unterstanding oder Term-Sheet genannt) führen potenzielle Erwerber während einer vereinbarten Exklusivphase eine sog. Due Diligence Prüfung durch (Legal, Tax, Finance, Tech, Commercial etc.) durch. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Phase gehen die Beteiligten in die Vertragsverhandlungen über. Fakultativ werden diese mit einer Re-Investment-Vereinbarung für die Verkäufer gepaart. Nach Vertragsunterschrift und dem sog. Closing leiten die Verkäufer üblicherweise das veräußerte Unternehmen für eine Dauer von 3 - 24 Monaten auf die Erwerber über.


Handwerk


Originäre Handwerksbetriebe unterliegen dem sog. Meisterpflicht und sind in die jeweils örtlich zuständige Handwerksrolle einzutragen. Die Nachfolgersuche zielt daher vorrangig Handwerksmeister an.


Die wesentlichen Sparten im Handwerk bilden die Elektrotechnik, die Maurer, Betonbauer, Heizungsbauer und -installateure, Schreiner sowie Zimmerer. In diesen klassischen bzw. originären Handwerkssparten müssen die Handwerksbetriebe durch einen Meister des jeweiligen Handwerks operativ geführt werden (zulassungspflichtig). Gesellschafter dieser Handwerksbetriebe können die operativen Meister sein, können jedoch auch berufsfremde Anteilsinhaber sein.


Die Suche nach geeigneten Nachfolgern beschränkt sich daher aufgrund dieser Zulassungspflicht in der zuständigen Handwerksrolle operativ auf ausgebildete und examinierte Handwerksmeister ihres jeweiligen Handwerks. Nur ein unwesentlicher Teil des deutschen Handwerks unterliegt nicht der Meisterpflicht. In Österreich sind die Möglichkeiten etwas flexibler ausgestaltet.


Der Verkauf von Handwerksbetrieben erfolgt aus diesen Gründen im Regelfall in enger Abstimmung mit den zuständigen Handwerkskammern und Meisterinnungen. Nicht selten treten aus diesen Kanälen potenzielle Nachfolger hervor, die wir als NachfolgeAgenten sensibel und professionell an das Unternehmertum heranführen. Durch die Symbiose von Handwerkskunst und kaufmännischen Handeln in der unternehmerisch denkenden Meisterperson gelingen im Handwerk auch externe Unternehmensnachfolgen. Dennoch bilden familieninterne Betriebsnachfolgen weiterhin den Regelfall. Auch bei familieninternen Nachfolgen setzen wir mit unseren Erfahrungen und Branchenkenntnissen an und beraten familieninterne Nachfolger im betriebswirtschaftlichen Bereich, u.a. bei Finanzierungsmodellen, Versicherungsmöglichkeiten oder Ertragsplanungen. Zusammen mit unseren kooperierenden Steuerberatern werden insbesondere die ertragsteuerlichen und schenkungssteuerlichen bzw. erbschaftsteuerlichen Aspekte einer Übergabe von Handwerksbetrieben belichtet, um eine steuerliche Mehrbelastung für die Betriebe so gering wie möglich zu halten und hierdurch Kapital für Zukunftsinvestitionen im Betrieb zu sichern.


Ärzte, Heilberufe und Medizintechnik


Praxisnachfolgen bei Ärzten, Heilberuflern und Produzenten von Medizintechnik wird stark durch das einschlägige Berufsrecht und gesetzliche Produktzertifizierungen geprägt.


Den Kern der medizinischen Versorgung in Deutschland bilden die über 60.000 Arztpraxen von Allgemeinmedizinern bzw. praktischen Ärzten, Internisten und Gynäkologen. Zudem bestehen über 2.000 MVZ (Medizinische Versorgungsträger von Krankenhäusern) in Deutschland. Im Dentalbereich werden über 45.000 zahnärztliche Praxen gezählt.


Neben den behandelnden Ärzten gibt es im Bereich der Medizintechnik eine Vielzahl an Herstellern, weiterverarbeitenden Unternehmen und Händlern von Medizingeräten und medizinischen Einmalprodukten. All diese Unternehmen, Arztpraxen, MVZ und Krankenhäuser bilden zusammen den wesentlichen Teil des sog. Gesundheitswesens (Health-Care-Sector) in der DACH-Region.


Für gewerbliche Unternehmen im Gesundheitssektoren gelten im Rahmen der Unternehmensnachfolge und Transaktion dieselben Grundsätze wie bei gewöhnlichen Unternehmen. Wichtig ist hierbei die Weiterführung und unbeschränkte Übernahme von Patenten, Verträgen und Zertifizierungen. Daher erfolgen hier vorzugsweise klassische Share Deals (Erwerb der Unternehmensanteile) vor Asset Deals (Erwerb der Unternehmensorganisation ohne rechtlichen Mantel), da dann die wesentlichen Vermögenswerte, wie z.B. Patente und Zertifizierungen, mit dem Rechtsmantel auf den oder die neuen Gesellschafter übergehen.


Bei der Praxisnachfolge von zugelassenen Ärzten spielt der kassenärztliche Sitz bzw. dessen vorgehaltene Anzahl bei Gemeinschaftspraxen eine zentrale Rolle im Verkaufsprozess. Dieser stellt neben der Patientenstruktur und den fachlichen Praxismitarbeitern den zentralen Wertfaktor einer Arztpraxis dar, zudem steht oder fällt mit dessen Übertragbarkeit (Nachbesetzungsverfahren durch die Kassenärztliche Vereinigung) der gesamte Praxisverkauf.


Bewertungstechnisch werden für Arztpraxen abseits der betriebswirtschaftlichen Ertragswert- oder DCF-Verfahren häufig sehr pauschalierende Bewertungsmaßstäbe herangezogen. In der Praxis wird regelmäßig auf die sog, neue Bundesärztekammermethode zurückgegriffen, welche den nachhaltigen Ertrag einer Praxis in Höhe des übertragbaren Umsatzes abzüglich anfallender Kosten und eines kalkulatorischen Arztgehaltes (Oberarztniveau) mit einem pauschalen Ertragsfaktor multipliziert. Dieser Multiplikator bemisst sich in einer Bandbreite von 2 und 5. Üblicherweise werden Einzelpraxen mit 2 und Gemeinschaftspraxen mit 2,5 bewertet. Zu diesem immateriellen Praxiswert wird der Verkehrswert der Praxisausstattung hinzugerechnet. Zielführender erachten wir für eine faire Paxisbewertung vielmehr das anerkannte modifizierte Ertragswertverfahren, welches die historischen Erträge nach Abzug eines Risikoabschlages in die Zukunft projeziert und diesen nachhaltigen Ertrag zum gegenwärtigen Praxiswert (Barwert) abzinst.


Grundvoraussetzung für jeden Praxisverkauf ist natürlich die Genehmigung durch die zuständige Ärztekammer. Ist kein geeigneter Arzt als Nachfolger in Persona zu finden, bleibt alternativ ein Verkauf der eigenen Arztpraxis an ein MVZ oder einen Finanzinvestor. In letzten Fällen müssen sich veräußernde Ärzte jedoch bewusst sein, dass eine weiterführende Tätigkeit des veräußernden Arztes sowie seiner angestellten Ärzte in seiner veräußerten Praxis nach dem Deal durch die Erwerber eingefordert wird (ca. 2 - 5 Jahre oder auch länger) und regelmäßig Kaufvertragsbedingung ist (Good vs. Bad Leaver Regelungen).


Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer


Die Praxisnachfolge eines Steuerberaters, Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfer ist ebenso wie bei Ärzten von berufsrechtlichen Besonderheiten geprägt. Der überwiegende Anteil erfolgt extern durch einen Verkauf der Kanzlei oder des Kanzleianteils.


Erwerber einer Steuerberatungs-, Rechtsanwalts- oder Wirtschaftsprüfungskanzlei bzw. eines Gesellschaftsanteils an derartigen Beratungsgesellschaften müssen ebenso dem jeweiligen Berufsstand angehören und zuvor die sehr hohe Hürde des erfolgreichen Berufsexamens genommen haben. Rechtsanwälte sind zudem berechtigt, auch Steuerberatungskanzleien zu erwerben, Wirtschaftsprüfer ebenso.


Vergleichbar zum Verkauf einer Arztpraxis kommen auch bei Kanzlei oder freiberuflichen Beratungsgesellschaften vereinfachte, pauschalierende Bewertungsmethoden zur Anwendung. Bei Steuerberatungskanzleien mit durchschnittlicher Ertragslage werden Umsatzmultiplikatoren zwischen 80 - 120 % des nachhaltigen, übertragbaren Umsatzes als Kaufpreisbasis herangezogen. Einzelkanzleien werden häufig an der unteren Bandbreite oder gar darunter, z.B. bei erheblichen Rückständen in der Digitalisierung, bewertet. Wohingegen Gesellschaftsanteile an Steuerberatungsgesellschaften oder -partnerschaften mit 120 % des nachhaltigen Umsatzes  bewertet werden. Dies setzt natürlich voraus, dass der Mandantenstamm übertragbar und nicht überaltert ist, die Mitarbeiter überführt werden können und die Ertragslage vor Geschäftsführungsgehältern bei ca. 50 % und mehr liegt. Wirtschaftsprüfer können ähnliche Werte aufrufen, bei renditestarken Beratungsaufträgen und im Fall interdisziplinärer Wirtschaftskanzleien werden teilweise auch Umsatzmultiplikatoren jenseits der 120 % verhandelt.


Bei Rechtsanwaltskanzleien hängt die Bewertung, neben denselben wertbegründenden Faktoren wie bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern,  erheblich vom Grad der unternehmerischen Ausrichtung der Kanzlei ab. Beratende Wirtschaftskanzleien mit einem ausgeprägtem Unternehmensmandantenstamm können bis zu einem Faktor von 1,0 auf den nachhaltigen Kanzleiumsatz als Kaufpreis aufrufen, Einzelkanzleien und Kanzleien ohne erkennbare strategische Ausrichtung werden dagegen regelmäßig mit einem Faktor von 0,3 auf den nachhaltigen Umsatz bewertet. Kaufpreiserhöhend wird in allen Fällen das Sachanlagevermögen und sonstige übernommene Wirtschaftsgüter zum jeweiligen Markwert abzüglich übernommener Schulden und Lasten berücksichtigt.


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